Beamtenversorgung in Rheinland-Pfalz – Leistungen der Kommunalen Versorgungskasse
Die Beamtenversorgung begleitet Menschen über viele Jahre hinweg. Wir unterstützen unsere Mitglieder, Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie deren Angehörige mit fachlicher Kompetenz, persönlicher Beratung und einem umfassenden Serviceangebot.
Von der aktiven Dienstzeit über den Ruhestand bis hin zur Hinterbliebenenversorgung sorgen wir für die zuverlässige Umsetzung der Versorgungsleistungen. Dazu gehören die Berechnung und Festsetzung von Versorgungsbezügen ebenso wie der solidarische Ausgleich der Versorgungslasten zwischen unseren Mitgliedern.
Als eine von vier Versorgungskassen in Rheinland-Pfalz sind wir fest in der kommunalen Familie verwurzelt. Mit Ausnahme der Stadt Ludwigshafen gehören alle pfälzischen Kommunen unserer Versorgungskasse an. Darüber hinaus vertrauen zahlreiche freiwillige Mitglieder aus dem öffentlichen Bereich auf unsere Leistungen. Zu ihnen zählen unter anderem die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, die Landeshauptstadt Mainz, der Bezirksverband Pfalz sowie sämtliche pfälzischen Landkreise.
Mit individuellen Versorgungsauskünften, unserem umfangreichen Beratungsangebot und dem Versorgungsrechner schaffen wir Transparenz und unterstützen dabei, wichtige Entscheidungen frühzeitig und gut informiert zu treffen.
Wir sorgen jeden Tag dafür, dass Verlässlichkeit Bestand hat – heute und in Zukunft.
Häufige Fragen und Antworten - Versorgung
Das reguläre Ruhestandsalter wird derzeit schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Mit Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze treten Beamtinnen und Beamte grundsätzlich in den Ruhestand, sofern kein Hinausschieben des Ruhestands beantragt wird.
Ein vorzeitiger Ruhestand ist in vielen Fällen bereits ab dem 63. Lebensjahr auf Antrag möglich. Dabei sind grundsätzlich Versorgungsabschläge zu berücksichtigen. Diese betragen 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Ruhestand vorzeitig beginnt, höchstens jedoch 14,4 Prozent.
Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise bei einer Schwerbehinderung, kann eine frühere Versetzung in den Ruhestand möglich sein. Auch bei Dienstunfähigkeit kann eine Versetzung in den Ruhestand unabhängig vom Alter erfolgen.
Ja, für einzelne Laufbahnen gelten besondere Altersgrenzen.
Für Lehrkräfte endet das Dienstverhältnis grundsätzlich mit Ablauf des Schuljahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Feuerwehr und in Leitstellen gilt grundsätzlich das vollendete 60. Lebensjahr als Altersgrenze. Im Übrigen können je nach Einsatzbereich und Dauer der Tätigkeit Altersgrenzen von 62 oder 63 Jahren maßgeblich sein.
Maßgeblich sind stets die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Das Ruhegehalt wird aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und dem persönlichen Ruhegehaltssatz berechnet.
Der persönliche Ruhegehaltssatz richtet sich nach den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit erhöht sich der Ruhegehaltssatz um 1,79375 Prozent. Der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen werden dabei entsprechend ihres Beschäftigungsumfangs berücksichtigt.
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören in der Regel das zuletzt zustehende Grundgehalt, gegebenenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 sowie bestimmte Zulagen. Maßgeblich sind grundsätzlich die zuletzt zustehenden Dienstbezüge.
In bestimmten Fällen wird im Rahmen einer Günstigerprüfung ein weiterer Ruhegehaltssatz ermittelt. Maßgeblich ist dann die Berechnung, die für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist. Dies gilt insbesondere sofern das Beamtenverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, sowie für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit, für die besondere versorgungsrechtliche Regelungen gelten.
Das Ruhegehalt kann sich beispielsweise durch Versorgungsabschläge, einen Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung oder das Zusammentreffen mit Renten, weiteren Versorgungsbezügen sowie Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verändern.
Nein. Eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand führt nicht in jedem Fall zu Versorgungsabschlägen.
Versorgungsabschläge entfallen beispielsweise bei einer Ruhestandsversetzung auf Antrag wegen Vollendung des 63. Lebensjahres, wenn zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet ist und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurückgelegt wurden.
Auch bei einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit können Versorgungsabschläge entfallen, wenn zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet ist und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erreicht werden.
Für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte gelten besondere Regelungen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch hier ein vorzeitiger abschlagsfreier Ruhestand möglich.
Bei der Ermittlung der erforderlichen Zeiten können unter bestimmten Voraussetzungen auch Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres berücksichtigt werden. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden dabei in vollem Umfang angerechnet.
Die Beamtenversorgung umfasst auch Leistungen für Hinterbliebene. Dazu gehören insbesondere das Witwen- oder Witwergeld, ein Unterhaltsbeitrag, das Waisengeld sowie das Sterbegeld.
Witwen- und Witwergeld
Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner erhalten grundsätzlich Witwen- oder Witwergeld in Höhe von 55 Prozent des Ruhegehalts, das die verstorbene Person erhalten hat oder hätte. Unter bestimmten Voraussetzungen beträgt das Witwen- oder Witwergeld 60 Prozent.
Unterhaltsbeitrag
Besteht kein Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden.
Waisengeld
Für Kinder kann Waisengeld gezahlt werden. Das Halbwaisengeld beträgt 12 Prozent, das Vollwaisengeld 20 Prozent des Ruhegehalts. Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Liegen kindergeldrechtliche Voraussetzungen vor, beispielsweise während einer Schul- oder Berufsausbildung, eines Studiums oder eines Freiwilligendienstes, kann ein Anspruch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bestehen.
Sterbegeld
Ein weiterer Baustein der Hinterbliebenenversorgung stellt das Sterbegeld dar. Es beträgt grundsätzlich das Zweifache der letzten Bezüge. Anspruchsberechtigt sind in erster Linie die Hinterbliebenen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch anderen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, ein Kostensterbegeld gewährt werden.
Ja. Wir versenden turnusmäßig alle zwei Jahre maschinelle Versorgungsauskünfte. Mit den darin enthaltenen Daten können Sie beispielsweise unseren Versorgungsrechner nutzen und verschiedene Versorgungsszenarien nachvollziehen.
Daneben ist der persönliche Kontakt zu den Beamtinnen und Beamten ein wichtiger Bestandteil unseres Dienstleistungsangebots. Beamtinnen und Beamte unserer Mitglieder haben ab Vollendung des 55. Lebensjahres die Möglichkeit, sich im Rahmen unserer Informationstage persönlich über ihre Versorgungsanwartschaften zu informieren.
Unsere Informationstage führen wir im gesamten Gebiet der Pfalz und darüber hinaus durch.
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