Übertragung der Festsetzungsbefugnis für Beamtinnen und Beamte
Die ppa unterstützt öffentlich-rechtliche Arbeitgeber durch die Übertragung der Festsetzungsbefugnis für Beamtinnen und Beamte. Die rechtssichere Festsetzung nach Landesbesoldungsgesetz (LBesG), Jubiläumsverordnung (JubVO) und § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) entlastet die Personalverwaltung und sichert steuerfreie abrechnungsnahe Dienstleistungen. Gleichzeitig profitieren Institutionen von effizienten Prozessen rund um Besoldung, Berechnung und Auszahlung von Bezügen.
Seit dem 01.01.2023 bietet die ppa öffentlich-rechtlichen Institutionen mit eigener Dienstherrenfähigkeit die Möglichkeit, die Festsetzungsbefugnis ihrer Beamtinnen und Beamten an die ppa zu übertragen. Hintergrund der Einführung dieser Dienstleistung war die geplante Änderung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), wonach bestimmte personalwirtschaftliche Dienstleistungen mit einem Steuersatz von 19 % belegt werden, sofern diese nicht im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages übertragen wurden. Die Gesetzesänderung wurde inzwischen erneut bis voraussichtlich Ende 2026 verschoben.
- Festsetzung der Probezeit nach § 20 Landesbeamtengesetz (LBG)
- Festsetzung der Jubiläumsdienstzeit nach §§ 1–4 Jubiläumsverordnung (JubVO)
- Festsetzung des Familienzuschlags nach § 41 LBesG
- Festsetzung der Erfahrungsstufe nach §§ 29–30 LBesG
Wir übernehmen beamtenrechtliche Festsetzungen für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber rechtssicher und entlastend für Ihre Personalverwaltung.
Kontakt
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