Sehr geehrte Damen und Herren,
im Nachgang zu unserem Newsletter Nr. 33/2020 vom 03.04.2020 hat der Gesetzgeber nun auch beschlossen, dass auf mögliche Bonuszahlungen keine Steuern erhoben werden. Das soll die belohnen, die in der Corona-Krise an vorderster Front stehen. Da aber nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Arbeitnehmer.
Laut der Pressemitteilung des BMF vom 03.04.2020 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Bonuszahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.
Hinweis für Beleganwender: Auszahlungen etwaiger Bonuszahlungen teilen Sie uns bitte mittels Zugangs- und Änderungsbeleg mit der Zulagenlohnart „1254 – Corona-SZ (stsvfr)“ mit.
Hinweis für Dialoganwender: Für die Auszahlung etwaiger Bonuszahlungen verwenden Sie bitte die Zulagenlohnart „1254 – Corona-SZ (stsvfr)“.
Hinweis für Vollserviceanwender: Auszahlungen etwaiger Bonuszahlungen teilen Sie bitte Ihrer/Ihrem zuständigen Vollservice-Sachbearbeiter/in formlos mit.
Bei Rückfragen sind wir gerne für Sie da.
Mit freundlichen Grüßen Ihre ppa - Bereich Personalabrechnung
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