Sehr geehrte Damen und Herren,
die Krise rund um das Corona-Virus stellt uns alle vor sehr große Herausforderungen. In diesen ungewissen Zeiten möchten wir Sie als treuen Kunden wissen lassen, dass wir weiterhin alles dafür tun, Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten.
Mit dem heutigen Newsletter möchten wir Sie über die Änderungen informieren, die der Gesetzgeber mit dem im Rahmen der Corona-Pandemie geschnürten Sozialschutz-Paket am 27.03.2020 auf den Weg gebracht hat. Dadurch sollen auf ganz unterschiedlichen Gebieten die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Corona-Krise aufgefangen werden.
1. Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze für Rentenempfänger Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen bei Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Diese beläuft sich auf 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Verdient ein Altersvollrentner mehr, wirkt sich das negativ auf die Höhe seiner Rente aus. Die Hinzuverdienstgrenze hat der Gesetzgeber mit dem Sozialschutz-Paket für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 auf 44.590 Euro hochgesetzt. Insofern kann ein Altersvollrentner rein theoretisch mit einer auf 5 Monate befristeten Beschäftigung einen Verdienst bis zu 44.590 Euro erzielen, ohne Sozialabgaben zahlen und eine Kürzung seiner Rente befürchten zu müssen.
2. Kurzarbeitergeld (KuG) Im Rahmen des Sozialschutz-Pakets wurde in einem neuen § 421c des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt, dass Einkünfte aus einer während Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung in sog. systemrelevanten Bereichen (z.B. Gesundheitswesen, Landwirtschaft) auf das Kurzarbeitergeld nicht vollständig angerechnet werden.
Allgemeiner Hinweis: Zu diesem Thema erhalten Sie in Kürze weitere Informationen mit einem separaten Newsletter.
3. Sozialversicherungsfreie Zeitgeringfügigkeit Kurzfristige geringfügige Beschäftigungen können nach einer neuen Übergangsbestimmung in § 115 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Zeit vom 01. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 für eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen ausgeübt werden. Danach gilt wieder § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, der eine Zeitgeringfügigkeit für drei Monate oder 70 Arbeitstage vorsieht. Eine Beschäftigung beurteilt sich nach dem im jeweiligen Beschäftigungszeitraum maßgebenden Recht. Für die Anwendung der zulässigen Zeitdauer ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Beschäftigung versicherungsrechtlich zu beurteilen ist. Dies erfolgt durch den Arbeitgeber unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn und erneut bei jeder Änderung der Verhältnisse.
4. Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde mit dem am 27.03.2020 verabschiedeten „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ um den § 56 Abs. 1a für Beschäftigte mit Kinderbetreuungspflichten ergänzt und ist am 30.03.2020 in Kraft getreten. Mit der Erweiterung wurde eine weitere Regelung zur Entschädigung bei Verdienstausfällen aufgenommen, die durch die Schließung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung und von Schulen entstehen. Ziel der Entschädigung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr dadurch erleiden, dass sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selber betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Ein Anspruch besteht jedoch nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde.
Allgemeiner Hinweis: Zu diesen Thema hatten wir bereits mit Newsletter Nr. 29/2020 vom 20.03.2020 informiert. Bitte beachten Sie hierzu zusätzlich die Aufstellung zur „Abwicklung der Entschädigung nach § 56 IfSG“ in unserem Extranet unter Allgemeine Informationen. In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass die Fehlzeit „COVID-19“ - § 56 Abs. 1 S. 2 (28)“ nur zu verwenden ist, wenn die Anordnung zur Quarantäne explizit durch die zuständige Gesundheitsbehörde erfolgte. Nur dann besteht auch ein Anspruch auf die Entschädigung nach § 56 IfSG! Aktuell arbeiten wir in Kooperation mit unserem Softwarepartner mit Hochdruck an einer maschinellen Lösung zur Umsetzung der Fallgruppen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie zum gegebenen Zeitpunkt in üblicher Weise.
Hinweis für Beleganwender: Detaillierte Ausführungen zum jeweiligen Thema entnehmen Sie bitte den Bearbeitungshinweisen für Dialoganwender. Etwaige sich hieraus ergebende Änderungen im Personalfall teilen Sie uns bitte mittels Zugangs- und Änderungsbeleg mit.
Hinweis für Dialoganwender: Detaillierte Ausführungen zum jeweiligen Thema entnehmen Sie bitte den Bearbeitungshinweisen für Dialoganwender. Etwaige sich hieraus ergebende Änderungen nehmen Sie bitte im Personalfall vor.
Hinweis für Vollserviceanwender: Detaillierte Ausführungen zum jeweiligen Thema entnehmen Sie bitte den Bearbeitungshinweisen für Dialoganwender. Hieraus evtl. resultierende Änderungen bitten wir zeitnah Ihrem/Ihrer zuständigen Vollservice-Sachbearbeiter/in mitzuteilen.
Bei Rückfragen sind wir gerne für Sie da.
Mit freundlichen Grüßen Ihre ppa - Bereich Personalabrechnung
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