Newsletter Nr. 29/2020 vom 20.03.2020

COVID-19 / Arbeitsrechtliche Handlungsoptionen

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Corona-Virus (COVID-19) bestimmt seit Wochen die Schlagzeilen und breitet sich auch in Deutschland immer weiter aus. Arbeitgeber müssen daher auf den Ernstfall vorbereitet sein und jetzt Aufklärungsmaßnahmen und Präventionen durchführen.

Allgemeine Informationen zum Thema stellt 

    •    die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter
          https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html,

    •    die Bundesregierung unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus,

    •    die Landesregierung Rheinland-Pfalz zum aktuellen Stand in RLP unter 
          (Hier) und

    •     das Robert-Koch-Institut unter
           https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html 

stets aktualisiert zur Verfügung.

Grundlegende Informationen für Beamtinnen und Beamte in Bund/Ländern/Kommunen zum Corona-Virus, entnehmen Sie bitte den Ausführungen des dbb Beamtenbund und tarifunion, welche wir Ihnen in unserem Kundenbereich unter „Allgemeine Informationen“ zur Verfügung stellen.

Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung für Beschäftigte ist Folgendes zu beachten:

a)   Ist der Beschäftigte infolge der Viruserkrankung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf 
      Fortzahlung der Vergütung nach § 3 Abs.1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) i.V.m den
      tariflichen Regelungen
. Allerdings kommt ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann in
      Betracht, wenn den Beschäftigten hinsichtlich der Erkrankung kein Verschulden trifft. Weitere
      Informationen hierzu finden Sie auf der o.a. Website der Bundesregierung.

b)   Wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger
      Träger von Krankheitserregern im Sinne des § 31 Satz 2 bzw. § 42
      Infektionsschutzgesetz (IfSG) Verboten in der Ausübung seiner bisherigen
      Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall
      erleidet, kann nach § 56 IfSG eine Entschädigung in Geld erhalten.
      Zu beachten ist jedoch, dass die Möglichkeit besteht, während eines Tätigkeitsverbotes
      nach § 42 IfSG auch arbeitsunfähig zu sein. In diesem Fall tritt das Tätigkeitsverbot
      nach § 42 IfSG für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit in den Hintergrund. Für diese Zeit
      kann der Arbeitgeber (AG) keine Entschädigung nach § 56 IFSG geltend machen.
      Betroffene Beschäftigte haben vielmehr einen vorrangigen Anspruch auf
      Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die ersten sechs Wochen von
      ihrem AG und ab der siebten Woche Anspruch auf Krankengeld von ihrer
      zuständigen Krankenkasse. Die Entschädigung nach § 56 IfSG bekommt der
      AG auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
      Den entsprechenden Antrag finden Sie in unserem Kundenbereich unter
      „Personalwirtschaft/Allgemeine Informationen“.

Mit den nachfolgenden Fehlzeiten, können Sie die verschiedenen Konstellationen im
Abrechnungsprogramm abbilden:

Fortzahlung der Vergütung nach dem EFZG:
Für die Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG verwenden Sie bitte die übliche Fehlzeit „Krankheit mit Lohnfortzahlung (L)“.

Entschädigung nach § 56 IfSG:
Für die Weiterzahlung der Vergütung verwenden Sie bitte die neue Fehlzeit „COVID-19 – IfSG (28)“. Die Fehlzeit ist so konzipiert, dass die tariflichen Regelungen nach § 21 Satz 2 TVöD/TV-L bzw. § 24 Satz 2 DRK-RTV Berücksichtigung finden.

Beschäftigter verschuldet Erkrankung bzw. begibt sich ohne Anordnung des Gesundheitsamtes in „freiwillige“ Quarantäne:
Hat der Beschäftigte die Krankheit selbst zu verschulden bzw. begibt sich der Beschäftigte ohne ausdrückliche Anordnung der Gesundheitsbehörde „freiwillig“ in Quarantäne, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bitte verwenden Sie hierfür die Fehlzeit „Unbezahlter Urlaub (U)“.

Hinweis für Beleganwender:
Sofern der Sachverhalt im Abrechnungsprogramm hinterlegt werden soll, teilen Sie uns dies bitte mittels Zugangs- und Änderungsmitteilung pro Personalfall mit. Etwaige Zusatzinformationen, welche zu Auswertungszwecken innerhalb der Fehlzeit hinterlegt werden sollen, teilen Sie uns bitte unter „Sonstiges“ mit.

Hinweis für Dialoganwender:
Vorliegenden Sachverhalt können Sie mittels der vorgenannten Fehlzeiten im Dialog „Bruttovergütung/Fehlzeiten&Urlaub“ im betroffenen Personalfall hinterlegen. Innerhalb der Fehlzeit (rechte Maustaste/Eigenschaften) respektive über den Register „Fehlzeit/Feld Text“ besteht die Möglichkeit Zusatzinformationen zu hinterlegen. Diese dienen Ihnen lediglich zu Auswertungszwecken bei SQL-Abfragen.

Hinweis für Vollserviceanwender:
Sofern der Sachverhalt ggfs. mit Zusatzinformationen (zu Auswertungszwecken) im Abrechnungsprogramm hinterlegt werden soll, teilen Sie uns dies bitte formlos mit.

Hinsichtlich der wesentlichen Aspekte zu den beitragsrechtlichen Konsequenzen bei einem Tätigkeitsverbot/Quarantäne erhalten Sie in Kürze weitere Informationen.

Bei Rückfragen sind wir gerne für Sie da.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Ihre ppa - Bereich Personalabrechnung

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