Festsetzungsbefugnis

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Festsetzungsbefugnis

Übertragung der Festsetzungsbefugnis ab dem 01.01.2023

Ab dem 01.01.2023 bietet die ppa öffentlich-rechtlichen Institutionen mit eigener Dienstherrenfähigkeit die Möglichkeit, die Festsetzungsbefugnis Ihrer Beamten*innen an die ppa zu übertragen. Hintergrund der Einführung dieser neuen Dienstleistung war die für den 01.01.2023 geplante Änderung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), welche mit sich bringt, dass bestimmte personalwirtschaftliche Dienstleistungen mit einem Steuersatz von 19% belegt werden, sofern diese nicht im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages an z.B. die ppa übertragen wurde. Die Gesetzesänderung wird nun um voraussichtlich zwei Jahre, also bis Ende 2024 verschoben.

Die Übertragung der Festsetzungsbefugnis, welche wir unabhängig von der Verlängerung der alten Steuergesetze ab 01.01.2023 anbieten, umfasst folgende Bereiche:

  • Festsetzung der Probezeit nach § 20 Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
  • Festsetzung der Jubiläumsdienstzeit nach den §§ 1-4 Jubiläumsverordnung (JubVO)
  • Festsetzung des Familienzuschlags nach § 41 LBesG
  • Festsetzung der Erfahrungsstufe nach den §§ 28-30 LBesG


Nach in Kraft treten der o.g. Gesetzesänderung, bleiben im Falle der Übertragung der Festsetzungsbefugnis (kostenfreie Dienstleistung) an die ppa, die abrechnungsnahen personalwirtschaftlichen Leistungen sowohl für Beamtinnen und Beamte als auch für Beschäftigte weiterhin steuerfrei.

Mittels laufender Überprüfungen werden unsere Informationen und Vorgehensweisen stetig mit den rechtlichen Vorgaben abgeglichen.

Ihre Vorteile:

  • Verminderung der Arbeitsbelastung Ihrer Mitarbeiter durch Inanspruchnahme der kostenfreien Festsetzung durch die ppa
  • Einhaltung rechtlicher Vorgaben durch stetige Kontrollen
  • Ab 2025: Ersparnis anfallender Steuerbelastungen für abrechnungsnahe Dienstleistungen
 
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