Sehr geehrte Damen und Herren,
durch das Sozialschutzpaket II, veröffentlicht im BGBl. 2020 Teil I Nr. 24 vom 28.05.2020, wurde mit § 421c Abs. 2 SGB III der Leistungssatz für das Kurzarbeitergeld (KuG) erhöht.
Beträgt die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent, wird das KuG
- ab dem 4. Bezugsmonat auf 70 % (LS 4) und auf 77 % (LS 3) für Beschäftigte mit Kindern sowie - ab dem 7. Bezugsmonat auf 80 % (LS 6) und auf 87 % (LS 5) für Beschäftigte mit Kindern
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum angehoben.
Die Anspruchsvoraussetzungen auf den erhöhten LS sind demnach erfüllt, wenn die/der Beschäftigte im 4. oder in folgenden Bezugsmonaten mindestens 50 % Entgeltausfall hat. Bei einer arbeitsrechtlich vereinbarten Monatsarbeitszeit von 169,57 Std müssten also mindestens 84,79 KuG-Ausfallstunden (50 %) im Bezugsmonat vorhanden sein.
Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit KuG ab März 2020 zu berücksichtigen. Die Regelung ist vorerst bis zum 31. Dezember 2020 befristet und reduziert auch die AG-Aufstockung auf das KuG.
Im Rahmen der befristeten Erhöhung des KuG wurde zudem ein neuer Vordruck „Erstattungsantrag (KuG 108)“ von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) veröffentlicht. Die Spalte 6 des Antrags weist nun die Lohnsteuerklasse (Stkl.), die Anzahl der individuellen Bezugsmonate seit März 2020 (BM) sowie den entsprechenden Leistungssatz (LS) des KuG-Beziehers aus.
Die vorgenannten Änderungen wurden im Abrechnungsprogramm implementiert. Zudem haben wir die KuG-Handreichungen „Allgemeine Anwender“ bzw. „TV COVID“ unter „Leistungsgruppe / Leistungssatz _ Temporäre Erhöhung Leistungssatz ab dem 4. bzw. 7. Bezugsmonat“ und „Archivlisten/R20/7E "KuG-Abrechnungsliste (Spalte 6)“ entsprechend ergänzt. Beide Handreichungen sowie der aktuelle „Erstattungsantrag (KuG 108)“ der BA steht Ihnen ab sofort in unserem Extranet/COVID 19 zur Verfügung.
Bei Rückfragen sind wir gerne für Sie da.
Mit freundlichen Grüßen Ihre ppa - Bereich Personalabrechnung
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