Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
Mit Newsletter Nr. 36/2020 vom 09.04.2020 hatten wir Sie bereits über die Möglichkeit informiert, aufgrund der Corona-Krise steuerfreie Sonderzahlungen leisten zu können. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen nun per Erlass mit „BMF-Schreiben v. 9.4.2020, IV C 5 - S 2342/20/10009:001“ bekannt gegeben. Die Möglichkeit soll sich aus § 3 Nr. 11 EStG ergeben, der bereits bisher unter weiteren Voraussetzungen Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei stellt. Nach dem Erlass müssen die, für die Corona-Sonderzahlungen sonst geltenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach R 3.11 Abs. 2 LStR nicht vorliegen.
Weitere Klarstellungen hat die Finanzverwaltung inzwischen in einem umfangreichen FAQ-Katalog (häufig gestellte Fragen) vorgenommen. Diese „FAQ Corona - Steuern“ sollen Ihnen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen geben. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. den weiteren Ansprechpartnern.
Allgemeiner Hinweis: Wie bereits im vorgenannten Newsletter aufgeführt, gilt die Steuerfreiheit für alle Arbeitnehmer. Für die Auszahlung von steuerfreien Sonderzahlungen ist die Zulagenlohnart „1254 – Corona-SZ (stsvfr)“ zu verwenden.
Der Erlass des BMF für die steuerfreien Corona-Sonderzahlungen als auch die FAQ stehen Ihnen in unserem Extranet unter „Allgemeine Informationen/Lohnsteuer“ zur Verfügung.
Bei Rückfragen sind wir gerne für Sie da.
Mit freundlichen Grüßen Ihre ppa - Bereich Personalabrechnung
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