Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bundesregierung hat am 06.05.2020 den Entwurf für ein Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen.
Demnach sind u. a. die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches für die Zeit vom 01.03.-31.12.2020 steuerfrei gestellt (§ 3 Nr 28a EStG).
Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG) und daher in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.
Die temporäre Steuerbefreiung wurde bereits programmseitig implementiert.
Die aktualisierte KuG-Handreichung (Hinweis auf Seite 13 und Anpassung der Lohnarten auf Seite 24) steht Ihnen ab sofort in unserem Extranet unter „Allgemeine Informationen/KuG“ zur Verfügung.
Bei Rückfragen sind wir gerne für Sie da.
Mit freundlichen Grüßen Ihre ppa - Bereich Personalabrechnung
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