Newsletter Nr. 46/2020 vom 12.05.2020

Temporäre Steuerbefreiung der KuG-Arbeitgeberzuschüsse - NUR FÜR KUG-ANWENDER

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundesregierung hat am 06.05.2020 den Entwurf für ein Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen.

Demnach sind u. a. die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches für die Zeit vom 01.03.-31.12.2020 steuerfrei gestellt (§ 3 Nr 28a EStG).

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG) und daher in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.

Die temporäre Steuerbefreiung wurde bereits programmseitig implementiert.

Die aktualisierte KuG-Handreichung (Hinweis auf Seite 13 und Anpassung der Lohnarten auf Seite 24) steht Ihnen ab sofort in unserem Extranet unter „Allgemeine Informationen/KuG“ zur Verfügung.

Bei Rückfragen sind wir gerne für Sie da.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre ppa - Bereich Personalabrechnung

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