Newsletter Nr. 34/2020 vom 03.04.2020

Kurzarbeitergeld (KuG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Corona-Krise hat auch die kommunalen Arbeitgeber fest im Griff. Selbst hier stellt sich die Frage, ob und wie das Instrument des Kurzarbeitergeldes (KuG)  genutzt werden kann, um Arbeitsplatzsicherheit zu erreichen und Belastungen abzufedern. In den vergangenen Tagen erreichten uns dazu zahlreiche Anfragen zur personalwirtschaftlichen Umsetzung des KuG in unseren Dienstleistungen rund um die Personalabrechnung.

Aktuell laufen bei der ppa und unserem Software-Partner die letzten systemseitigen Voraussetzungen für die Abwicklung von KuG im Personalabrechnungsverfahren. Wir sind zuversichtlich, die Programmierungsarbeiten in den nächsten Tagen abschließen zu können.

Sofern Ihr Betrieb bzw. Ihre Einrichtung von Kurzarbeit betroffen ist, informieren Sie bitte schnellstmöglich in schriftlicher Form Ihre bekannten Ansprechpartner*innen in unserem Hause.
Wir werden dann Kontakt mit Ihnen aufnehmen und die Einzelheiten zum weiteren Vorgehen mit Ihnen individuell abstimmen sowie unsere KuG-Handreichung für Anwender zur Verfügung stellen. Dies betrifft insbesondere evtl. spezielle KuG-Regelungen, die Anwendung der Lohnarten für die sog. Ausfallzeiten und die notwendigen Einstellungen für die Verbuchung sowie Schnittstellen zur Finanzbuchhaltung.
Bitte beachten Sie: 
Voraussetzung für die verfahrensseitige Abwicklung von KuG sind zusätzliche Systemeinstellungen.

Die Umsetzung des KuG ist kein Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungen nach unserem Leistungskatalog, sondern stellt einen außergewöhnlichen Aufwand dar. Dieser ist im Moment noch nicht quantifizierbar, da wir noch nicht abschätzen können, auf wie viele Kunden und Personalfälle der Aufwand verteilt werden kann. Im Sinne unserer Kunden priorisieren wir zunächst die Umsetzung der Zahlbarmachung des KuG und werden dann im Nachgang gemeinsam mit Ihnen eine einvernehmliche Lösung für die Abrechnung der außervertraglichen Leistung finden.

Hinweis im Anwendungsgebiet des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes der VKA für Betriebe und Einrichtungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Kurzarbeitergeld erfüllen:
Entgegen anderweitigen Verlautbarungen der Gewerkschaften liegt noch kein „Covid-19-Tarifvertrag“ mit umsetzbaren Regelungen zur Kurzarbeit vor (näheres können Sie den KAV-Informationen vom 01. und 02.04.2020 entnehmen).
Über einen ggf. neuen Tarifvertrag werden wir weiter informieren.

Bei Rückfragen sind wir gerne für Sie da.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre ppa - Bereich Personalabrechnung

Bitte beachten Sie, dass personenbezogene Daten nur per verschlüsselte E-Mail übermittelt werden dürfen. Die ppa stellt hierzu die Lösung "Cryptshare" zur Verfügung. Eine Beschreibung der Nutzung von Cryptshare finden Sie im Extranet unter Personalwirtschaft/Personalabrechnung/verschluesselter-Datenversand.

Kennen Sie schon unsere Lösung für Zeitwirtschaft und Zutrittssteuerung?
https://www.ppa-duew.de/personalwirtschaft/zeitwirtschaft-und-zutrittssteuerung/
Bitte vereinbaren Sie einen kostenlosen Präsentationstermin!

Diese E-Mail enthält vertrauliche oder rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese Mail. Das unerlaubte Kopieren und die unbefugte Weitergabe dieser Mail sind nicht gestattet.

» www.ppa-duew.de

Sie erhalten diesen Newsletter an: ###USER_email###
Wenn der Newsletter-Service nicht mehr gewünscht wird, können Sie diesen deaktivieren. Diese Option finden Sie nach der Anmeldung im Extranet unter "Mein Profil" im Bereich "Newsletter".

Impressum / Herausgeber:
ppa - Pfälzische Pensionsanstalt · Sonnenwendstraße 2 · D-67098 Bad Dürkheim
Telefon: 0 63 22 - 9 36-0 · Telefax: 0 63 22 - 9 36-288
Die Pfälzische Pensionsanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird vertreten durch die Direktorin Diana Kreuter-Schmitt.