Newsletter Nr. 23/2022 vom 07.02.2022

Programmanpassung zu § 41c EStG - Fehlzeiten IfSG und KuG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Abwicklung der steuerrechtlichen Vorgabe der Bescheinigung nach § 41c EStG muss programmseitig angepasst werden.

Diese Programmanpassung ist eine gesetzliche Anforderung, die Rückrechnungen von Fehlzeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bzw. Kurzarbeit in die Vorjahre betrifft.

Solche Rückrechnungen sind beispielsweise notwendig, wenn Kurzarbeit abgelehnt wurde oder aufgrund unternehmensinterner Prozesse die Fehlzeit „Quarantäne (IQ)“ nach dem IfSG erst nach dem Bescheid der Behörde erfasst wird.

Wenn diese Sachverhalte das Vorjahr betreffen, ist eine Meldung nach § 41c EStG erforderlich.

Allgemeiner Hinweis:
Bitte nehmen Sie bis zur Auslieferung dieser Programmanpassung (voraussichtlich Anfang März 2022) keine Änderungen an den Beträgen und den Fehlzeiten nach dem IfSG respektive für das Kurzarbeitergeld für Vorjahre vor. Sobald die Programmanpassung implementiert wurde, erhalten Sie weitere Information zur Umsetzung.

Hinweis für Dialoganwender:
Zur Überprüfung betroffener Personalfälle stehen die SQL-Abfragen „Fehlzeiten IfSG“ bzw. „LoA einm. Bezüge (Ausw. aus Dialog)“ zur Verfügung. Sofern Sie für das Vorjahr 2021 noch Eingaben tätigen müssen oder getätigt haben, warten Sie bitte die vorstehende Programmanpassung und die weiteren Informationen hierzu ab.

Hinweis für Beleganwender:
Sofern Sie bereits Daten zum IfSG bzw. KuG für das Vorjahr 2021 mitgeteilt haben, kontaktieren Sie bitte die/den zuständige/n ppa-Kundenberater*in.

Hinweis für Vollserviceanwender:
Die Kontrolle und Anpassung des hier aufgeführten Sachverhaltes erfolgt von Ihrer/Ihrem zuständigen ppa-Kundenberater*in.

Bei Rückfragen sind wir gerne für Sie da.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre ppa - Bereich Personalwirtschaft

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