Newsletter Nr. 12/2021 vom 18.01.2021

Altersteilzeit in Verbindung mit Fehlzeiten nach dem IfSG

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell die Erstattungen für die Fehlzeiten nach dem IfSG bereits im letzten Jahr programmseitig nicht korrekt ermittelt wurden. Wir bitten Sie daher, für die nachfolgenden noch nicht abgerechnete Fehlzeiten, vorerst keine weiteren Eingaben nach dem IfSG für Altersteilzeitbeschäftigte vorzunehmen:

   •   Beaufsichtigung Kind § 56 Abs. 1a IfSG (IK)
   •   Quarantäne § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG (IQ)
   •   Tätigkeitsverbot § 56 Abs.1, Satz 1 IfSG (IT)

Für die bereits abgerechneten Fehlzeiten empfehlen wir die programmseitige Korrektur abzuwarten. Diese Korrektur führt i. d. R. zu einer Nachzahlung. Wir werden Sie informieren, sobald diese vorgenommen wird.

Hinweis für Dialoganwender:
Zur Selektion der bereits getätigten Fehlzeiten steht Ihnen die SQL-Abfrage „ATZ und Fehlzeiten (Auswahl o. Stichtag)“ zur Verfügung. Geben Sie darin die o. g. Fehzeiten vor. Prüfen Sie bitte nach der Selektion, dass die o. g. Fehlzeiten nach dem Beginn der Altersteilzeit liegen.

Hinweis für Beleg- und ATZ-Vollserviceanwender:
Wir werden noch nicht abgerechnete Fehlzeiten bis zur Programmkorrektur vorerst nicht bearbeiten. Sollten Sie dies nicht wünschen, teilen Sie uns dies bitte mit. Zur Selektion der bereits getätigten Fehlzeiten wenden Sie sich bitte an Ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter/in.

Allgemeiner Hinweis:
Die Antragsfrist für die Erstattung beträgt ab dem Beginn der Fehlzeit 12 Monate.

Wir bitten die Umstände zu entschuldigen.

Bei Rückfragen sind wir gerne für Sie da.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre ppa - Bereich Personalabrechnung

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