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Aktuelles
Kategorie: Personalwirtschaft, Versorgung
Elektronisches Meldeverfahren
für private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 01.01.2026
Eine Berücksichtigung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren wurde bis dato erreicht, indem die Papierbescheinigungen der Versicherungsträger bei der pfälzischen Pensionsanstalt eingereicht wurden. Ab dem 01.01.2026 werden die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung von den Versicherungsunternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Das BZSt stellt im Anschluss den Arbeitgebern elektronisch die Daten zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug zur Verfügung. Aufgrund der elektronischen Übermittlung, müssen daher ab 2026 keine Papierbescheinigung mehr eingereicht werden.
Die Versicherungsunternehmen haben hierzu entsprechende Informationsschreiben an ihre Versicherungsnehmer versandt oder versenden sie derzeit.
Die notwendigen Programmierarbeiten für die Umsetzung des elektronischen Übermittlungsverfahrens sind derzeit in Arbeit. Die vom Bundeszentralamt für Steuern für das Jahr 2026 elektronisch zur Verfügung gestellten Daten werden automatisch bei der Berechnung der Lohnsteuer ab 01.01.2026 berücksichtigt.
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung über die Vorsorgepauschale werden ab 2026 in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Die Mindestvorsorgepauschale von 1.900 € darf nicht mehr berücksichtigt werden.
- Es kann sich ab 2026 ein höherer Lohnsteuerabzug ergeben, z.B. weil in den Steuerklassen V und VI keine elektronischen Daten übermittelt werden, weil die Person z.B. mitversichert ist oder die Beiträge dem ersten Arbeitsverhältnis zugeordnet sind.
- Aufgrund der maschinellen Übermittlung der Krankenkassendaten brauchen Sie insoweit nichts zu unternehmen.


