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Aktuelles
Kategorie: ppa aktuell, Versorgung
Information
zur Neuregelung der Anrechnung von Einkommen auf Versorgungsbezüge
Mit dem Landesgesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19. November 2025 (GVBl. S. 693) wurden neue Regelungen zur Anrechnung von Einkommen auf Versorgungsbezüge eingeführt. Diese stellen sich wie folgt dar:
Seit dem 1. Januar 2026 wird neben Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder Erwerbsersatzeinkommen auch Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst nicht mehr auf die Versorgungsbezüge von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten angerechnet, wenn diese die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen. Maßgebliche Altersgrenzen sind insbesondere die Regelaltersgrenze sowie die Altersgrenze für Lehrkräfte nach § 37 LBG und die besonderen Altersgrenzen nach § 111, § 117 oder § 118 LBG (z. B. für Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug).
Für Beamtinnen und Beamte, die vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden – etwa auf eigenen Antrag (§ 39 LBG) oder wegen Dienstunfähigkeit –, bleibt es hingegen bei der bisherigen Regelung. In diesen Fällen wird Einkommen weiterhin auf die Versorgungsbezüge angerechnet, bis die jeweils maßgebliche gesetzliche Altersgrenze erreicht ist.
Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass die sich im Falle einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit Änderungen bei der Berechnung der Höchstgrenze des Hinzuverdiensts ergeben haben. Der bisher heranzuziehende Höchstbetrag wird nun nicht mehr um pauschal 470 € erhöht, sondern um einen Betrag in Höhe von 14 Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Zurzeit beläuft sich dieser Erhöhungsbetrag auf 702,72 €. Diese Änderung führt dazu, dass im Falle einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein höherer Hinzuverdienst möglich ist.
Für Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung entfällt die Einkommensanrechnung – wie bisher – mit Erreichen der beamtenrechtlichen Regelaltersgrenze (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG). Eine darüberhinausgehende Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) erfolgt künftig nicht mehr.


