Brillen II

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Zentrale Rufnummer der Abteilung Beihilfenberechnung 06322/936-274

Servicezeiten

Montag

10 - 12 Uhr und 14 - 15 Uhr 

Dienstag

10 - 12 Uhr 

Mittwoch

10 - 12 Uhr 

Donnerstag

10 - 12 Uhr und 14 - 15 Uhr 

Freitag

10 - 11 Uhr

Bearbeitungsstand

Bei Fragen zum Bearbeitungsstand erreichen Sie uns unter 06322/936-0 zu folgenden Zeiten:

Mo-Do:

8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr

Fr:

8 - 12 Uhr

 

Brillen

Brillen mit besonderen Gläsern

Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:

Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser)
zuzüglich je Glas                    21,00 €

  •  bei Gläserstärken ab +/- 6,0 dpt. 
  •  bei Anisometropien ab 2,0 dpt.

 

Unabhängig von der Gläserstärke:

  • bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr
  • bei Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichtes, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Anwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist
  • bei Spastikern, Epileptikern und Einäugigen
  • getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser zuzüglich je Glas 11,00€
  • bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen), bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse), bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis), bei einstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr)
  • bei Ziliarneuralgie
  • bei blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen
    Erkrankungen der Netzhaut/ Derhaut oder der Sehnerven
  • bei totaler Farbenblindheit
  • bei blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven
  • bei totaler Farbenblindheit
  • bei Albinismus
  • bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit
  • bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren)
  • bei Gläser ab + 10,0 dpt.
  • im Rahmen einer Fotochemotherapie
  • bei Aphakie als UV-Schutz der Netzhaut
 
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