Zentrale Rufnummer der Abteilung Beihilfenberechnung 06322/936-274
Servicezeiten
Montag
10 - 12 Uhr und 14 - 15 Uhr
Dienstag
10 - 12 Uhr
Mittwoch
10 - 12 Uhr
Donnerstag
10 - 12 Uhr und 14 - 15 Uhr
Freitag
10 - 11 Uhr
Bearbeitungsstand
Bei Fragen zum Bearbeitungsstand erreichen Sie uns unter 06322/936-0 zu folgenden Zeiten:
Mo-Do:
8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
Fr:
8 - 12 Uhr
Psychotherapie
Aufwendungen für Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung sind nur dann beihilfefähig, wenn bei einer entsprechenden Indikation die Behandlung der Besserung oder der Heilung einer Krankheit dient und die Dauer je Krankheitsfall die folgenden Stundenzahlen nicht überschreitet:
- bei verbaler Intervention als einzige Leistung 10 Sitzungen;
- beim autogenen Training und bei der Jacobsonschen Relaxationstherapie als Einzel – oder Gruppenbehandlung 12 Sitzungen;
- bei Hypnose als Einzelberatung 12 Sitzungen
Die Aufwendungen für eine verbale Intervention sind neben körperbezogenen Leistungen nur als einzige Leistung je Sitzung im Rahmen der Nr. 849 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig. Weiterhin muss diese Behandlung von einem/einer Arzt/Ärztin mit der Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnungen Allgemeinmedizin (auch praktische/r Ärztin/Arzt), Augenheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut – und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Kinder – und Jugendpsychiatrie, Neurologie, Pädaudiologie, Phoniatrie, Psychiatrie oder Urologie durchgeführt wird.
Aufwendungen für übende und suggestive Verfahren (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von einem/einer Arzt/Ärztin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten/tin oder Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden, soweit dieser über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung übender und suggestiver Verfahren verfügt.
Eine verbale Intervention kann nicht mit übenden und suggestiven Verfahren in derselben Sitzung durchgeführt werden. Ebenso können Autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie und Hypnose nicht während eines Krankheitsfalles nebeneinander durchgeführt werden.
Aufwendungen für die nachstehenden Behandlungsverfahren sind nicht beihilfefähig:
Familientherapie, funktionelle Entspannung nach M. Fuchs, Gesprächspsychotherapie (z.B. nach Rogers), Gestalttherapie, körperbezogene Therapie, konzentrative Bewegungstherapie, Logotherapie, Musiktherapie, Heileurhythmie, Psychodrama, respiratorisches Biofeedback, Transaktionsanalyse.
Katathymes Bilderleben kann nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzeptes Anwendung finden.
Rational emotive Therapie kann nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzeptes Anwendung finden.
Wenn eine ambulante psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden soll, bitte rechtzeitig den >> Antrag auf Psychotherapie (siehe auch Anträge & Formulare) stellen.