Psychotherapie II

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Zentrale Rufnummer der Abteilung Beihilfenberechnung 06322/936-274

Servicezeiten

Montag

10 - 12 Uhr und 14 - 15 Uhr 

Dienstag

10 - 12 Uhr 

Mittwoch

10 - 12 Uhr 

Donnerstag

10 - 12 Uhr und 14 - 15 Uhr 

Freitag

10 - 11 Uhr

Bearbeitungsstand

Bei Fragen zum Bearbeitungsstand erreichen Sie uns unter 06322/936-0 zu folgenden Zeiten:

Mo-Do:

8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr

Fr:

8 - 12 Uhr

 

Psychotherapie

Zu b):

Setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung und klären, ob diese ein Gutachterverfahren durchführt. Nur wenn die Krankenversicherung ein solches Gutachterverfahren für ihre Leistungszusage nicht vorsieht, beteiligt die Beihilfestelle den Gutachter.

Hierzu benötigt die Beihilfestelle von Beihilfeberechtigten:

  • eine Erklärung der/des zu Behandelnden über die Entbindung von der Schweigepflicht mit der Bescheinigung des Behandlers/der Behandlerin

 

sowie

  • den Bericht des Behandlers/der Behandlerin für den Gutachter nach beigefügtem Formblatt (s. Anlage 2 des Antrages auf Anerkennung einer ambulanten Psychotherapie) in einem verschlossenen, deutlich erkennbar als vertrauliche med. Unterlagen gekennzeichneten und an die Festsetzungsstelle adressierten Umschlag

 

und

  • bei Behandlung durch eine/n Psychologischen Psychotherapeuten/in und Kinder – und Jugendlichenpsychotherapeuten/in den erforderlichen Konsiliarbericht des Arztes/der Ärztin.

 

Die Aufwendungen für höchstens fünf probatorische Sitzungen für eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder Verhaltenstherapie bzw. acht probatorische Sitzungen für eine analytische Psy-chotherapie sind ohne vorherige Anerkennung behilfefähig, wenn die formalen Voraussetzungen – siehe unter a) – vorliegen. Bei Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie ist vom Anerkennungsver-fahren abzusehen, wenn der Beihilfestelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung des Therapeuten/der Therapeutin vorgelegt wird, dass bei Einzelbehandlung bei je 50-minütiger Dauer nicht mehr als 10 Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung von je mindestens 100-minütiger Dauer nicht mehr als 20 Sitzungen erforderlich sind.

Gleichzeitige Behandlungen nach der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, der analyti-schen Psychotherapie oder der Verhaltenstherapie schließen sich aus. Dies gilt auch für die psychosomatische Grundversorgung.  

 
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