Zentrale Rufnummer der Abteilung Beihilfenberechnung 06322/936-274
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Psychotherapie
Die Gewährung von Beihilfen für psychotherapeutische Behandlungen richtet sich nach den §§ 17 - 20 BVO i.V.m. der Anlage 2 – Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung.
Danach sind die Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen nur beihilfefähig, wenn die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat. Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass
a) der/die in Anspruch genommene Therapeut/in die beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt
und
b) der vertrauensärztliche Gutachter die Notwendigkeit bestätigt.
Zu a):
Wird die Behandlung von einem/r ärztlichen Behandler/in durchgeführt, muss dieser/diese Facharzt / Fachärztin für psychotherapeutische Medizin, Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera-pie, Facharzt/Fachärztin für Kinder - und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie sein oder als Arzt/ Ärztin die Bereichs- bzw. Zusatzbezeichnung „Psychotherapie" oder „Psychoanalyse" haben.
Nach dem Psychotherapeutengesetz kann auch ein/eine Psychologische/r Psychotherapeut/in oder Kinder – und Jugendlichenpsychotherapeut/in in Anspruch genommen werden. Das bisherige Delegationsverfahren (Arzt/Ärztin – Psychotherapeut/in) ist entfallen.
Allerdings sind von diesen Therapeuten/Therapeutinnen die erforderlichen beihilferechtlichen Quali-tätsanforderungen nachzuweisen. Dies sind neben einer Approbation nach § 12 Psychotherapeuten-gesetz (PsychThG):
- Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen
oder
- Eintragung in das Arztregister
oder
- Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung für die durchzuführende psychotherapeutische Behandlung (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie oder Verhaltenstherapie) an einem bis 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an-erkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut.