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Aktuelles aus der Beihilfe

< Eingeschränkte Service-Zeiten der Abt. Beihilfenberechnung ab Dienstag, 31.03.2020
03.04.2020 12:38 Alter: 4 yrs
Kategorie: Beihilfe

Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)

hier: Auswirkungen der Corona-Pandemie auf beihilferechtliche Sachverhalte


Die bisher aufgrund Pandemie mit SARS-CoV-2 ergangenen und aktuell anzuwendenden Sonderregelungen für eine fürsorgepflichtskonforme Auslegung und Anwendung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz werden wie folgt zusammengefasst:

1. Amtsärztliche Begutachtungen / Stellungnahmen

Soweit die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nach der Beihilfenverordnung von der Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten über die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme abhängig ist, wird bis auf weiteres von der Einschaltung der Gesundheitsämter abgesehen, da das ärztliche Personal vorrangig in der Bewältigung der aktuellen Lage eingesetzt ist. Insoweit sind die Atteste, Bescheinigungen etc. der ärztlichen Behandlerinnen und Behandler bei genügender Schlüssigkeit als vertrauensärztliches Gutachten der Entscheidung über die Beihilfefähigkeit bzw. Voranerkennung einer Maßnahme zugrunde zu legen. Im Zweifel ist eine ergänzende Stellungnahme der Ärztin oder des Arztes einzuholen.

2. Ambulante psychotherapeutische Sitzungen

a)   Video-/Telefonsprechstunde

Aus Fürsorgegründen können wegen der aktuellen Lage ambulante psychotherapeutische Sitzungen als Videosprechstunde ausnahmsweise anerkannt werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht und bereits ein persönlicher Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden hat. Dabei obliegt es der Beurteilung der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten, ob unter Berücksichtigung der individuellen Krankheits- und Lebensumstände eine Videosprechstunde durchgeführt werden kann.

Nachfolgende psychotherapeutische Leistungen erfordern immer den unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Therapeutin oder Therapeut und der Patientin oder dem Patienten und können, wenn sie im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden, nicht als beihilfefähig anerkannt werden.

  • Psychotherapeutische Akutbehandlung,
  • Gruppenpsychotherapie,
  • Hypnosebehandlungen.

Aufwendungen für ausschließlich telefonisch erbrachte Leistungen sind nicht beihilfefähig.

b)   Umwandlung von Gruppentherapie- in Einzeltherapiesitzungen

Soweit aufgrund der aktuellen Situation im Rahmen einer anerkannten ausschließlichen Gruppentherapie oder im Rahmen einer anerkannten Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie Einzeltherapiesitzungen durchgeführt werden, können diese (ohne erneutes Gutachterverfahren) als beihilfefähig anerkannt werden.

Dabei darf je bewilligter Gruppentherapiesitzung (100 Min.) eine Einzeltherapiesitzung durchgeführt werden (50 Min.). Das beantragte und genehmigte Psychotherapieverfahren hat dem durchgeführten Psychotherapieverfahren in der Einzelbehandlung zu entsprechen.

3. Heilbehandlungen mittels Videobehandlung und Telefonberatung

Die Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Heilbehandlungen ist nicht zu versagen, wenn diese aufgrund der aktuellen Pandemie im Rahmen einer telemedizinischen Leistung (Videobehandlung oder telefonische Beratungen) durchgeführt werden und keine therapeutische Bedenken gegen diese Form der Leistungserbringung bestehen.

Grundsätzlich sind Videobehandlungen in folgenden Bereichen möglich:

  • der Stimm-, Sprech- Sprachtherapie mit Ausnahme der Schlucktherapie,
  • der Ergotherapie und
  • der Physiotherapie für die Bewegungstherapie/ Übungsbehandlung in Einzelbehandlung.

Im Bereich der Ernährungstherapie kann die Beratung, sofern möglich auch als telefonische Beratung durchgeführt werden.

4. Sanatoriumsbehandlungen und Heilkuren

Sofern Sanatoriumsbehandlungen und Heilkuren aufgrund der Pandemie nicht innerhalb der in § 45 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 47 Abs. 2 Satz 3 BVO normierten Frist von vier Monaten nach Anerkennung begonnen werden können, behält die Anerkennung über den Vier-Monats-Zeitraum hinaus ihre Gültigkeit. Eine erneute Begutachtung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Soweit eine o. g. Maßnahme aufgrund der Corona-Pandemie vorzeitig abgebrochen werden musste, kann zu den entstandenen Aufwendungen im Rahmen der ausgesprochenen Bewilligung eine Beihilfe gezahlt werden, ohne dass die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme durch Vorlage eines Schlussberichtes oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen wurde.

Die Maßnahmen können ohne erneute Prüfung und Anerkennung der Beihilfefähigkeit vollumfänglich nachgeholt werden, wenn der Abbruch innerhalb der ersten Hälfte des bewilligten Zeitraumes erfolgt ist.

5. Dauernde Pflegebedürftigkeit

a)   Kurzzeitpflege in Sanatoriumseinrichtungen oder Einrichtungen für stationäre Anschlussheilbehandlungen

Nach § 38 Abs. 2 BVO sind Aufwendungen der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen in Sanatoriumseinrichtungen oder Einrichtungen für stationäre Anschlussheilbehandlungen beihilfefähig, wenn die Pflegeperson einer stationären Behandlung in dieser Einrichtung bedarf und eine gleichzeitige Unterbringung der pflegebedürftigen Person erforderlich ist.

Das Erfordernis hinsichtlich der gleichzeitigen Vorsorge- oder Rehabilitationsbehandlung der Pflegeperson in diesen Einrichtungen nach § 38 Abs. 2 BVO wird ausgesetzt. Somit können Aufwendungen für Kurzzeitpflege in solchen Einrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, ohne dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wird.

b)   Häusliche Pflege

Die Regelung des § 150 Abs. 5 SGB XI, wonach zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungsengpässen im häuslichen Bereich aufgrund des Coronavirus im Einzelfall ausnahmsweise Kosten von nicht nach dem SGB XI zugelassenen Leistungserbringern für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung über die häusliche Pflegehilfe (§ 36 SGB XI) erstattet werden können, wird aus Fürsorgegründen wirkungsgleich übernommen.

Die Entscheidung über das Vorliegen eines Ausnahmefalles ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Entscheidung der sozialen oder privaten Pflegeversicherung zu treffen.

Über die Aufhebung, Erweiterung bzw. Aktualisierung der vorstehenden Krisenregelungen wird zu gegebener Zeit informiert.


 
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